Bei den derzeit bestehenden Schutzfristen, die Mieterinnen und Mieter vor Eigen­bedarfs­kündi­gungen schützen sollen, kommt es darauf an, wann was statt­gefunden hat: Einzug, Aufteilung, Verkauf, Milieu­schutzgebiet …

Die folgenden Hinweise dienen nur der ersten Orien­tierung – sie ersetzen nicht die individuelle Analyse Ihrer genauen Situation. Für indivi­duelle Beratungen zum Mietrecht gibt es Mieter­vereine und einige Kommunen haben eigene Beratungs­angebote einge­richtet. Lassen Sie sich unbedingt beraten! 

Gesetzliche Kündigungsfristen nach Bürgerlichem Gesetzbuch

Für alle Mieterinnen und Mieter in Deutschland gelten nach der Umwandlung und dem Verkauf als Eigentumswohnung grundsätzlich immer die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Länge der Kündigungsfrist ist davon abhängig, wie lange die Mieterinnen und Mieter die Wohnung schon gemietet haben.

Dauer des MietverhältnissesKündigungsfrist
Bis 5 Jahre3 Monate
Über 5 Jahre bis 8 Jahre6 Monate
Über 8 Jahre9 Monate

Diese kurzen Fristen können sich deutlich verlängern, wenn bei Ihnen weitere Umstände hinzukommen. Lesen Sie die folgenden Absätze.

Gibt es in Ihrer Kommune eine „Kündigungsschutzklausel“?

Mieterinnen und Mieter, die zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits in der Wohnung gewohnt haben, können bis zu 10 Jahre Schutz vor Mietvertragskündigungen haben, wenn es in der Kommune eine entsprechende Schutzklausel gibt.

Gemäß § 577a Abs. 2 BGB können die Bundesländer in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Verordnung festlegen, dass die gesetzliche Kündigungssperrfrist auf bis zu 10 Jahre verlängert wird. Diese Kündigungsschutzfristen sind in den verschiedenen Kommunen unterschiedlich und gelten nicht immer flächendeckend für die gesamte Stadt.

Mehrere Bundesländer haben solche Verordnungen erlassen. Hier einige Beispiele:

  • Berlin: 10 Jahre (seit 2013)
  • Hamburg: 10 Jahre (seit 2012)
  • München (Bayern): 10 Jahre (in ausgewählten Gebieten)
  • Frankfurt am Main (Hessen): 10 Jahre
  • Stuttgart (Baden-Württemberg): 10 Jahre
  • Düsseldorf (NRW): 8 Jahre
  • Köln (NRW): 8 Jahre
  • Leipzig (Sachsen): 8 Jahre

Beispiel Berlin:

Seit Erlass der Kündigungsschutzklausel-Verordnung Berlin am 1. Oktober 2013 (KSchKlV BE 2023, letzte Version 13. Juni 2023) gilt in Verbindung mit § 577a BGB für Mieterinnen und Mieter, die zum Zeitpunkt der Umwandlung des Mietshauses bereits in ihrer Wohnung gewohnt haben, eine Schutzfrist vor Eigenbedarfskündigung von 10 Jahren. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt des ersten Verkaufs als Eigentumswohnung.

Beim ersten Verkauf gilt für Mieter und Mieterinnen, die in der Wohnung wohnen, die verkauft werden soll, ein Mietervorkaufsrecht gemäß § 577 BGB. Der Eigentümer muss seine Mieter und Mieterinnen über den Verkauf informieren. Sie erhalten als mietende Person dann das Angebot, anstelle des eigentlichen Käufers in den Kaufvertrag einzutreten. Wenn sich Ihr Eigentümer an das geltende Recht gehalten hat, müssten Sie von diesem Erstverkauf wissen. Dieses Mietervorkaufsrecht haben Sie nur, wenn Sie die betreffende Wohnung zum Zeitpunkt der Umwandlung Ihres Mietshauses in Einzeleigentum (Eigentumswohnungen) bereits gemietet hatten.

Für Mieterinnen und Mieter, die erst eingezogen sind, als die Wohnung schon als Eigentumswohnung verkauft war, gelten die kurzen Fristen nach § 573c BGB (siehe oben und § 577a (1) BGB).

Wo kann man die genaue Frist für eine Stadt herausfinden?

  • Auf den Webseiten der Stadtverwaltungen oder der jeweiligen Landesregierungen
  • Bei Mietervereinen oder Rechtsberatungen für Mietrecht
  • Im BGB § 577a Abs. 2 und den jeweiligen landesrechtlichen Verordnungen

Steht Ihr Haus in einem Milieuschutzgebiet und seit wann besteht das Milieuschutzgebiet?

7 Jahre spezielles Mietervorkaufsrecht in sogenannten Milieuschutzgebieten

In Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB („Milieuschutz“) können Mietshäuser nur in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, wenn sich der Eigentümer vertraglich dazu verpflichtet, in den ersten 7 Jahren nach der Umwandlung ausschließlich an die Mieterinnen und Mieter der betreffenden Wohnung zu verkaufen. Das gilt im Gegensatz zum Schutz durch eine Kündigungsschutzklausel-Verordnung (siehe oben) auch für Menschen, welche die Wohnung erst nach der Umwandlung angemietet haben.

Die Frist startet mit der Umwandlung und ergibt sich aus der Restzeit der vereinbarten 7 Jahre. Der Eigentümer muss den Mieterinnen und Mietern kein Kaufangebot machen, er darf die Wohnung in den 7 Jahren nach Umwandlung aber niemandem sonst verkaufen. 

Bitte beachten Sie unsere Tipps um herauszufinden, ob Ihr Haus in einem Milieuschutzgebiet liegt.

7 + 5 Jahre Mieterschutz für Bestandsmieter in „Milieuschutzgebieten“

Nach Ablauf der 7 Jahre, in denen ausschließ­lich an die Mietenden der jeweiligen Wohnung verkauft werden darf, kann auch an andere Interessenten verkauft werden. Hierbei gilt wieder, dass es ein Mietervorkaufsrecht für diejenigen gibt, welche die Wohnung bereits zum Zeit­punkt der Umwandlung gemietet hatten. Außerdem haben diese Mieterinnen und Mieter eine weitere Schutzfrist gegen Eigen­bedarfs­kündi­gungen von 5 Jahren nach § 172 Abs. 4 Nr. 6. Die weitere 5-Jahres-Frist beginnt beim (ersten) Verkauf der Wohnung als Eigentums­wohnung. Diese Schutzfrist kann also auch weit nach dem Ende der vertraglich vereinbarten 7-Jahres-Frist fürs Mieter­vorkaufs­recht beginnen.

Mit einem Beispiel wird es ganz klar: Eine Mieterin wohnte schon in der Wohnung eines Mietshauses, als das Haus vor 10 Jahren umgewandelt wurde. Da bestand auch bereits das Milieuschutzgebiet. Der Eigentümer hat die Wohnung erst jetzt als Eigentumswohnung verkauft. Die 7 Jahres-Frist für das Mietervorkaufsrecht war da bereits seit 3 Jahren abgelaufen. Der neue Eigentümer darf jetzt 5 weitere Jahre keine Eigenbedarfskündigung gegen die Mieterin anstrengen. Der Kündigungsschutz über die 7 + 5 Jahre-Regelung ermöglicht der Mieterin das weitere Wohnen in der Wohnung also für insgesamt 15 Jahre.

7 Jahre + Kündigungsfristen nach BGB für Mieterinnen und Mieter, die nach der Umwandlung eingezogen sind

Für Menschen, die eine Wohnung in einem Milieu­schutz­gebiet erst nach dem Zeitpunkt der Umwandlung angemietet haben, gilt weder das Mieter­vor­kaufs­recht noch die weitere Frist von 5 Jahren. Sie fallen nach Ende der 7-Jahres-Frist auf die Kündi­gungs­fristen nach § 573c des BGB zurück (siehe ganz oben). 

Nur wenn zum Zeitpunkt des Einzugs die Umwandlung schon mehr als 7 Jahre zurückliegt, bringt der Milieuschutz den neu einziehenden Mietenden nichts.

Mieterinnen und Mieter, die bei der Umwandlung ihres Hauses bereits in der Wohnung gewohnt haben, genießen insgesamt mindestens 2 Jahre längeren Schutz als Bestands­mieterinnen, die nicht in Milieu­schutz­gebieten leben (7+5 siehe oben).


In welcher Phase befinde ich mich?

Wir unterscheiden vier Phasen der Betroffenheit. Mit jeder Phase steigert sich das Risiko, die eigene Wohnung durch eine Eigen­bedarfs­kündigung zu verlieren. Für jede der vier Situationen wurde deshalb eine Forderung aufgestellt, die vor dem Eintritt in die nächste Phase schützen soll.

Gegenseitige Hilfe anbieten und annehmen

Wenn Sie anfangen, die Informationen zum Thema Aufteilung und Milieu­schutz für Ihr Haus zusammen­zutragen, sprechen Sie mit den anderen Mietparteien im Haus. Infor­mations­austausch unter Betroffenen kann Ihnen und anderen weiterhelfen.

Warum ist das so kompliziert?

Die Infor­mations­pflichten gegenüber Mietenden sind nicht aus­reichend. Immer wieder geraten Mieterinnen und Mieter in Schwierig­keiten, weil sie gar nicht wussten, in welcher Lage sie sind. Wir fordern umfassende Infor­mations­pflichten für Vermietende und mehr Möglich­keiten für Kommunen.