Eine Vermieterin wollte ihrem Mieter kündigen, damit ihr Ehemann in eine große Wohnung einziehen kann. Die 6,5-Zimmer-Wohnung mit über 200 m² sollte jedoch nicht in erster Linie zum Wohnen genutzt werden, sondern als Atelier, Archiv, Materiallager und Präsentationsraum für eine Kunstsammlung dienen. Begründet wurde die Kündigung mit Eigenbedarf.

Das Landgericht Köln erklärte die Kündigung für unwirksam. Entscheidend war, dass die geplante Nutzung nicht auf ein tatsächliches Wohnen ausgerichtet war. Eigenbedarf setzt voraus, dass die Wohnung ernsthaft und überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Wenn andere Nutzungen im Vordergrund stehen oder wesentliche Teile der Wohnung gar nicht sinnvoll belegt werden können, reicht dies für eine Kündigung nicht aus.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass Eigenbedarf rechtlich begrenzt ist und nicht beliebig zur Durchsetzung anderer Interessen eingesetzt werden kann. Gleichzeitig wird deutlich, dass diese Grenzen in der Praxis oft erst im Streitfall geklärt werden müssen. Für Mieter*innen bedeutet das eine erhebliche Unsicherheit, da die rechtliche Bewertung häufig erst vor Gericht erfolgt. Vor diesem Hintergrund bleibt es aus Sicht des Bündnisses notwendig, die gesetzlichen Regelungen zum Eigenbedarf weiter zu präzisieren und einzuschränken, um mehr Verlässlichkeit im Mietverhältnis zu schaffen.


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